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Dashcam-Situation in Europa

alles rund ums Filmen während der Fahrt
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uweD
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Dashcam-Situation in Europa

#1 Beitrag von uweD »

Hallo Allerseits,

viele haben eine Helden-Cam am Mopped. Dazu habe ich gerade in der Computer-Bild (Nr. 12/2018) eine Zusammenstellung gelesen, wo Dashcams erlaubt sind und wo nicht. Hier kurz zusammengefasst:

DE nein
Belgien nein
Österreich nein (angeblich bis 10000 € Strafe)
Dänemark ja
Frankreich ja
Luxenburg nein
Italien ja
Niederlande ja
Norwegen ja bei privater Nutzung
Portugal nein
Spanien ja
Schweiz wird abgeraten
Schweden ja im Loop-Modus

Die Lage in GB war leider nicht aufgeführt. Vielleicht kann jemand aus dem Forum diese Info ergänzen...

Für ausführlichere Infos: lest den Artikel.

Gruß UweD
Man sollte sich die Ruhe und Nervenstärke eines Stuhles zulegen. Der muss auch mit jedem Popo klarkommen.
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Hook68
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Re: Dashcam-Situation in Europa

#2 Beitrag von Hook68 »

Hallo Uwe,

da ich mit meiner Actioncam öfters mal u.a. in Österreich unterwegs bin, kannte ich deinen Hinweis: D: Nein / Österreich Nein (1000€ BG) bis dato nicht.

Ich glaube es ist zu unterscheiden ob man private Aufnahmen macht und nur für sich verwendet oder die Filme Online stellt zb. Youtube.

sprichst du von diesen Artikel ?: http://www.autobild.de/artikel/dashcams ... 65051.html

Der Öamtc + ADAC schreiben hier folgendes: https://www.oeamtc.at/thema/vorschrifte ... r-16180594
https://www.adac.de/der-adac/rechtsbera ... d/dashcam/


Insbesondere : "Aufnahmen für private Zwecke:
Möglich ist natürlich, dass jemand einfach nur die schöne Landschaft oder eine Fahrt mit Auto, Motorrad oder Fahrrad dokumentieren möchte. Wenn ein Video rein für private Zwecke aufgenommen wird, verstößt es auch dann nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder Kennzeichen erfasst werden. Es darf sich aber eben nicht um eine systematische Überwachungstätigkeit oder um bewusstes Sammeln von Beweismaterial handeln."


Dies findet man auch im Bundesdatenschutzgesetz:

Aufnahmen für ausschließlich private und familiäre Zwecke sind erlaubt
Das Gericht stellt damit klar, dass Aufnahmen, die ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgen, datenschutzrechtlich zulässig sind. Nichts anderes steht übrigens auch in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Danach gilt das Bundesdatenschutzgesetz dann nicht für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, wenn diese ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.

Eine, anlässlich eines einschlägigen Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12.08.2014 (Az.: AN 4 K 13.01634) herausgegebene, Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 06.10.2014 bringt es auf den Punkt: „Danach ist das permanente Aufnehmen des Straßenumfelds mit einer Dashcam jedenfalls dann datenschutzrechtlich unzulässig, wenn diese Aufnahmen mit dem Ziel gemacht werden, sie bei passender Gelegenheit an Dritte zu übermitteln, sei es durch Veröffentlichung im Internet auf Youtube, Facebook oder anderen Plattformen oder auch durch Weitergabe der Aufnahmen an Polizei, Versicherung oder sonstige Dritte. Nur dann, wenn von Anfang an fest steht (und das auch bis zum Ende, d.h. dem Löschen der Aufnahmen, durchgehalten wird), dass derartige Aufnahmen den privaten und persönlichen Bereich nicht verlassen, sind die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht einschlägig“.


...was ist eine permanent Aufnahme ? Ich kann meine zb. mit einer Fernbedienung unterm fahren aus und einschalten. Ist dass dann die benannte permanent-Filmung? Oder ist dies dann keine klassische Dashcam (weil die ja permanent aufzeichnet)

achso, ich habe meine "Helden Cam" nur um schöne Landschaften aufzunehmen und mich in den Wintermonaten darüber zu erfreuen.
Eine "Helden Cam" brauch ich mit fast 50 Jahren nicht mehr :thounge:


In Summe glaube ich nicht dass es so einfach ist, zu sagen "Nein oder Ja".
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Hook68
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Re: Dashcam-Situation in Europa

#3 Beitrag von Hook68 »

Hallo an alle Actioncambetreiber,

ich habe den hinweis von Uwe nocheinmal angenommen und die zuständigen Behörden angeschrieben:

Die Bundesbeauftragte für Datenschutz in Deutschland verweist auf die Landesbehörde:
BETREFF
Actioncam in Deutschland
BEZUG
Ihre E-Mail vom 3. Juni 2018
Sehr geehrter Herr,
für Ihr Schreiben vom 3. Juni 2018 danke ich Ihnen.
Leider kann ich in der geschilderten Angelegenheit nicht tätig werden, da sich meine Zuständigkeit ausschließlich auf die Kontrolle von öffentlichen Stellen des Bundes und Unternehmen, die Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen oder unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen, welche in Deutschland ihren Sitz haben.
Sie können sich mit Ihrem Anliegen an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden, in dessen Bundesland, Sie Ihren Wohnsitz haben. Die Anschriften erhalten Sie auf unserer Internetseite unter der Rubrik Infothek.


Daraufhin habe ich die LDA in Bayern angeschrieben und folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr ,

die DS-GVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO). Für Sie bedeutet dies, dass ein Filmen Ihrer Touren mittels Actioncam datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden ist, solange Sie die Aufnahmen nur für sich privat verwenden und diese nicht an Dritte weitergeben,

Mit freundlichen Grüßen


Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27 (Schloss)
91522 Ansbach
Tel.: 0981 53 1886
PC-Fax: 0981 53 98 1886

https://www.lda.bayern.de



Desweiteren habe ich die Datenschutzbehörde in Österreich angeschrieben aber noch keine Info erhalten.

Informell währe es noch, ob es auf Landesebene Unterschiede gibt, weil dann müsste ich meine Kamera beim Überqueren der Königlich Bayrischen Landesgrenze, ausschalten :D

Ich hoffe, dass ich der Info aus der BILD Zeitung ein bisschen entgegenwirken konnte :thounge:
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Re: Dashcam-Situation in Europa

#4 Beitrag von jörg »

:pro:

und danke für die Mühe
Schöne Grüsse aus Tettenborn
Jörg
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Hook68
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Re: Dashcam-Situation in Europa

#5 Beitrag von Hook68 »

Gerne, Jörg .

So und Postwendend kommt die Info aus Österreich:

]Sehr geehrter Herr

Zunächst ist festzuhalten, dass die Datenschutzbehörde Auskünfte zu Verfahren vor der Datenschutzbehörde erteilt. Es wird um Verständnis ersucht, dass im Rahmen einer telefonischen oder schriftlichen Anfrage keine rechtlichen Beurteilungen zur Anwendung und Auslegung rechtlicher Bestimmungen bzw. inhaltliche Beratungsleistungen vorgenommen werden können. Diese rechtlichen Beurteilungen können auf Grund der gesetzlichen Zuständigkeit der Datenschutzbehörde nur im Zuge eines konkreten Verfahrens wahrgenommen werden. Jede Vorabbeurteilung würde das Ergebnis eines allfälligen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde vorwegnehmen.

Folgende Information der Website der Datenschutzbehörde könnte für Sie von Nutzen sein:

https://www.dsb.gv.at/fragen-und-antwor ... ch_Private

12. Juni 2018
Für die Leiterin der Datenschutzbehörde


Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien
Österreich
[/color]

Um nicht alles lesen zu müssen ist folgendes Interessant:

Videoüberwachung durch Private
Mit der DSGVO und dem neu formulierten Datenschutzgesetz (DSG) wurde neue Regelungen für Videoüberwachungen („Bildaufnahme“) geschaffen, die inhaltlich der früheren Rechtslage ähnlich sind.

§§ 12-13 DSG regeln die Bildaufnahme. Für Privatpersonen oder –unternehmen ist dabei vor allem § 12 Abs. 2 Z 4 DSG relevant, wonach eine Bildaufnahme zulässig ist, wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Eine Bildaufnahme ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 DSG insbesondere dann zulässig, wenn

sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, oder
sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.
Urlaubsfotos oder -filme, die nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen hinauslaufen, sind zulässig,[/color] also auch z.B. Aufnahmen von Skiabfahrten mit einer Helmkamera. Der Betrieb von Kameras an Autos, um Beweise für ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. nach einem Unfall) zu sammeln („Dashcams“), fällt nicht darunter.

Die Überwachung von öffentlichem Grund (Straßen) ist nicht zulässig, abgesehen von einem kleinen Stück im Rahmen einer zulässigen Videoüberwachung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 DSG.

Die Überwachung ist zu kennzeichnen (§ 13 Abs. 5 DSG). Davon ausgenommen sind Urlaubsaufnahmen und für zeitlich strikt zu begrenzende Verarbeitungen im Einzelfall zur verdeckten Ermittlung.


Also, sofern ich es richtig verstehe, alles ok für Private Aufnahmen bzw. private Zwecke.
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TakatsukaFlash
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Re: Dashcam-Situation in Europa

#6 Beitrag von TakatsukaFlash »

Hook68 hat geschrieben:
Also, sofern ich es richtig verstehe, alles ok für Private Aufnahmen bzw. private Zwecke.
Sehe ich genauso, da der Kameraeinsatz hier nur sequentiell erfolgt und der Inhalt des Materials auch nur zur Dokumentation des rein privat relevanten Umfelds dient. Dies schließt auch die Publikation auf diversen Internet-Plattformen bzw. privaten und öffentlichen Webseiten mit ein.
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Re: Dashcam-Situation in Europa

#7 Beitrag von Rtom »

TakatsukaFlash hat geschrieben:
Dies schließt auch die Publikation auf diversen Internet-Plattformen bzw. privaten und öffentlichen Webseiten mit ein.
Genau das tut es nicht.
Sehr wohl darf man m.E. in einer geschlossenen Gruppe (z.B. V-Stromforum) einen link zu einem privaten Film (z.B. Ausfahrten in kleinem oder grösserem Rahmen) publizieren - nicht aber auf einer öffentlichen und frei zugänglichen Plattform oder Seite :(
Lass einfach, was Du nicht tun kannst.

LG vom Tom
argusan
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Re: Dashcam-Situation in Europa

#8 Beitrag von argusan »

Rtom hat geschrieben:
TakatsukaFlash hat geschrieben:
Sehr wohl darf man m.E. in einer geschlossenen Gruppe (z.B. V-Stromforum) einen link zu einem privaten Film (z.B. Ausfahrten in kleinem oder grösserem Rahmen) publizieren - nicht aber auf einer öffentlichen und frei zugänglichen Plattform oder Seite :(
Meiner Meinung nach nicht! Die Weitergabe an Dritte ist verboten, steht doch klar in der Antwort vom LDA:

"...solange Sie die Aufnahmen nur für sich privat verwenden und diese nicht an Dritte weitergeben, "

Das betrifft auch eine geschlossene Gruppe. Abgesehen davon ist das V-Stromforum keine geschlossene Gruppe, nur weil bestimmte Bereiche einen Login erfordern.

Gruß
Thomas
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